AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Fa. Roberto Seebauer Consulting

  1. Definition

Roberto Seebauer Consulting ist nachstehend unter ROSECO der Auftragnehmer zu verstehen, der sich verpflichtet hat, Coaching, Kurse oder Workshops durchzuführen oder andere Dienstleistungen zu erbringen.

Auftraggeber ist jeder, der mit ROSECO einen Vertrag über die Durchführung von Kursen und/oder die Erbringung anderer Dienstleistungen abschließt. Teilnehmer ist, wer aufgrund eines Vertrages mit einem Auftraggeber an einem ROSECO-Kurs teilnimmt.

Betriebslehrgang ist ein Kurs für Mitarbeiter eines Auftraggebers. Ein offener Kurs ist ein Kurs, für den sich auch Einzelpersonen als Teilnehmer anmelden können.

  1. Auftragsbestätigung/Geschäftsbedingungen

Angebote von ROSECO sind stets unverbindlich. Vertragliche Verpflichtungen für ROSECO entstehen ausschließlich durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.

Für den Inhalt von Verträgen mit ROSECO sind ausschließlich die Auftragsbestätigung und diese allgemeinen Vertragsbedingungen maßgeblich.

  1. Allgemeine Verhaltensregeln

Es wird optimales Engagement der Teilnehmer erwartet.

Während der Kurszeiten dürfen die Teilnehmer – außer in dringenden Fällen – nicht durch eingehende oder abgehende Nachrichten gestört werden. Handys sind abzuschalten.

Teilnehmer müssen aktiv am Kurs teilnehmen; stört ein Teilnehmer in der Weise, dass die Ergebnisse anderer Teilnehmer negativ beeinflusst werden, kann ROSECO ihm das Recht auf weitere Teilnahme entziehen und zwar unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers, das volle Teilnahmeentgelt für den betreffenden Teilnehmer zahlen zu müssen.

  1. Sitzungsort

Um gute Ergebnisse erzielen zu können, muss ein Sitzungsort den von ROSECO gestellten Anforderungen entsprechen.

Für Betriebslehrgänge soll in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein geeigneter Sitzungsort gewählt werden.

Eine Änderung des Sitzungsortes ist für den Auftraggeber kein Grund zur Beendigung des Vertrages.

  1. Preise

Für alle Dienstleistungen und Kurse von ROSECO werden die in der Auftragsbestätigung von ROSECO angegeben Entgelte berechnet.

  1. Raum- und Unterbringungskosten

Die Raumkosten für Kurse von ROSECO und die Reise- und Aufenthalteskosten von Teilnehmern und Trainer von ROSECO trägt stets der Auftraggeber. Ausgenommen sind offene Trainings und Seminare. Hier trägt der Veranstalter die Kosten für die Seminarräume.

  1. Zahlungsbedingungen

ROSECO ist berechtigt, vor der Durchführung von Kursen und vor Erbringung anderer Dienstleistungen vom Auftraggeber die Zahlung des Entgeltes für den Kurs oder andere Dienstleistungen zu verlangen und zwar einschließlich der Raum- und Unterbringungskosten gem. Ziffer 6.

Sämtliche Rechnungen von ROSECO sind spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Muss der Auftrag innerhalb 8 Tagen ausgeführt werden, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Als Zahlungstag gilt stets das Datum der Wertstellung der Gutschrift auf dem Auszug des Bankkontos von ROSECO.

Eine Aufrechnung gegen sämtliche Ansprüche von ROSECO ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Die Ausübung von Zurückhaltungsrechten ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

Überschreitet der Auftraggeber die  genannten Zahlungstermine, gerät er auch ohne Mahnung mit Fristabzug in Verzug und hat alle fälligen Rechnungsbeträge von ROSECO Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 ZPO zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers auch nur mit einer einzigen Forderung, werden auch alle übrigen Forderungen von ROSECO gegen den Auftraggeber sofort fällig und sind ebenfalls eab dem Fälligkeitspunkt zu verzinsen.

  1. Teilnahme

 Nimmt der Auftraggeber an gebuchten Kursen nicht teil, bleibt er dennoch verpflichtet, an ROSECO alle vereinbarten Entgelte zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn und soweit ROSECO die Nicht-Teilnahme zu vertreten hat.

Im Falle höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, bietet ROSECO dem Auftraggeber die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten nach geplanten Kurs die an einem gleichartigen Kurs teilzunehmen, sofern ein solcher auf dem Trainingsprogramm von ROSECO vorgesehen und nicht ausgebucht ist oder aber mit ROSECO einen in diese Frist von 3 Monaten fallenden neuen Termin für einen Betriebslehrgang zu vereinbaren, soweit die terminlichen Festlegungen von ROSECO dies zulassen.

Im Falle des Ausfalls von Kursen wegen höherer Gewalt sind folgende Entgelte zu entrichten:

  • Bis zu 21 Tagen vor dem Kurstermin 25% der vereinbarten Entgelte
  • zwischen 20 und 14 Tagen vor dem Kurstermin 50% der vereinbarten Entgelte
  • zwischen 13 und 7 Tagen vor dem Kurstermin 75% der vereinbarten Entgelte
  • bei weniger als 7 Tagen vor dem Kurstermin 100%
  • Die mit dem Kurs verbundenen Nebenkosten (gem. Ziff. 6)sind im vollen Umfange zu zahlen

Vereinbart der Auftraggeber mit ROSECO eine bestimmte Anzahl Kurse oder Kurstage für einen bestimmten Zeitraum und gelingt es ihm dann nicht, in dem vereinbarten Zeitraum die Kurse oder Kurstage abzunehmen oder beendet er vorzeitig den Vertrag, so bleibt er dennoch verpflichtet, die vereinbarten Kurse oder Kurstage an ROSECO zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn ROSECO es zu vertreten hat, dass die vereinbarte Anzahl von Kursen oder Kurstagen nicht abgenommen wird.

Teilnehmer, die während eines Kurses nicht ständig anwesend sind, schulden dennoch das gesamte Teilnahmeentgelt einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff.6.

Nimmt ein Teilnehmer an einem offenen Kurs teil und ist er während der Kursdauer durch höhere Gewalt oder Krankheit gezwungen, den Kurs vorzeitig abzubrechen, so schulet der Auftraggeber dennoch das vollständige Teilnahmeentgelt.

In Absprache mit ROSECO kann der Teilnehmer einen Ersatzkurs belegen. Die Nebenkosten gem. Ziff.6. sind in diesem Falle auch für den Ersatzkurs erneut vom Auftraggeber zu zahlen.

  1. Verzug von ROSECO

 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch ROSECO setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie vor allem die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (Ziff.7.) und der sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich Fristen angemessen und beim Kurs ist ROSECO berechtigt, ohne vorherige Androhung oder Mahnung den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Berechtigung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch ROSECO bleibt in diesem Falle unberührt.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn ROSECO die Verzögerung der Einhaltung von Verpflichtungen des Auftraggebers zu vertreten hat.

Gerät ROSECO in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 20% des Preises für den Teil der Leistungen von ROSECO verlangen, der wegen des Verzuges nicht abgenommen werden kann.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff.9.b. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer ROSECO etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von ROSECO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung von der Bestellung zurücktritt oder weiter auf der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche bzw. Rechte er geltend macht.

  1. Haftung von ROSECO

 

ROSECO haftet für eine von ihr zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € je Schadensereignis. Bei einer Beschädigung von Datenmaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Arbeitsmaterial

 

  1. Die Kosten für das Kursmaterial der Teilnehmer ist im Kursentgelt enthalten.
  2. Das Kopieren und Vervielfältigen von Kursmaterial ist auch im Falle der internen Nutzung innerhalb des Unternehmens der Teilnehmer ausschließlich mit schriftlicher Einwilligung von ROSECO zulässig. Alle Urheber- und Reproduktionsrechte für das gesamte Kursmaterial verbleiben ausschließlich bei ROSECO:

Im Falle eines Verstoßes des Auftraggebers/Teilnehmers gegen die Urheber- und Vervielfältigungsrechte von ROSECO haben der Auftrageber und/oder der Teilnehmer als Gesamtschuldner an ROSECO für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen, wobei das Recht von ROSECO auf Ersatz des durch einen solchen Verstoß entstandenen Schadens unberührt bleibt.

  1. Geheimhaltung

 

Sämtliche Informationen, welche den Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen ROSECO und dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, gelten als streng vertraulich und sind entsprechend zu behandeln. Bei Betriebslehrgängen sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Teilnehmer ebenfalls zur vertraulichen Behandlung der während der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen verpflichtet werden.

  1. Vertragsänderungen, Nebenabreden, Salvatorische Klausel;

 

  1. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

  1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss sämtlicher internationaler Übereinkommen.
  2. Alleiniger Gerichtsstand bei allen Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich der Sitz der ROSECO .